STATUTEN DER BAUGENOSSENSCHAFT BALTERSWIL

Hinweis zur Schreibform:

Um die Lesbarkeit zu erhalten wird in den Statuten auf die Nennung der weiblichen Form verzichtet. Sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.

  1. Name, Sitz und Zweck und Bekanntmachungen

Art. 1

Unter der Firma Baugenossenschaft Balterswil besteht mit Sitz in Balterswil TG eine politisch und konfessionell neutrale Genossenschaft. Sie beginnt mit der Eintragung im Handelsregister und ist von unbeschränkter Dauer.

Art. 2

Die Genossenschaft bezweckt die Erstellung von Wohnhäusern und die Vermietung der Wohnungen zu kostendeckenden Mietzinsen.

Art. 3

Die Genossenschaftsbestrebungen sind gemeinnützig.

Art. 4

Alle Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen schriftlich.

  1. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 5

Die Mitgliedschaft kann von jeder handlungsfähigen, natürlichen oder juristischen Person erworben werden. Die Beitrittserklärung ist schriftlich abzugeben. Jeder Genossenschafter hat wenigstens einen Anteilschein zu Fr. 1000.– (tausend Franken) zu übernehmen. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.

Art 6

Über die Aufnahme von Mitgliedern oder deren Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ablehnungen sind nicht zu begründen. Die Mitgliedschaft tritt erst in Kraft, wenn das gezeichnete Genossenschaftskapital einbezahlt ist. Die Genossenschafter sind verpflichtet, die Interes­sen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren und zu fördern.

Art. 7

Das Anteilscheinkapital ist eingeteilt in Anteilscheine zu Fr. 1’000.–, Fr. 5’000.– oder Fr. 10’000.–, die auf den Namen lauten. Die Anteilscheine gelten im Sinne der Art. 852 und 853 OR als Mitgliedschaftsausweis und können nur mit Bewilligung des Vorstandes übertragen werden.

Art. 8

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. a) auf Grund einer schriftlichen Austrittserklärung, die nur auf Ende eines Kalenderjahres abgegeben werden kann und wenigstens sechs Monate vorher im Besitz des Präsidenten sein muss,
  2. b) durch Tod des Genossenschafters
  3. c) durch Ausschluss.

Art. 9

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Statuten oder Beschlüssen der Genossenschaftsorgane trotz Mahnung zuwider handelt, wenn es die eingegangenen Ver­pflichtungen der Genossenschaft gegenüber trotz Mahnung nicht erfüllt, oder wenn es die Interessen der Genossenschaft verletzt. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern. Den Ausgeschlossenen steht innerhalb 20 Tagen nach Zustellung des Beschlusses das Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Während des Rekursverfahrens kann der Ausgeschlossene keine Mitgliederrechte ausüben. Eine Kündigung, die wegen Nichterfüllung von Pflichten aus dem Mietvertrag erfolgte, erhält durch den Rekurs keinen Aufschub.

Art. 10

Die Genossenschaftsanteile sind auf sechs Monate kündbar. Nach Ablauf der sechsmonati­gen Kündigungsfrist erlöschen alle Mitgliederrechte, unbeschadet der evt. späteren Auszahlung gemäss Art. 11.

Art. 11

Die Rückzahlung des Genossenschaftskapitals an Ausgetretene, Ausgeschlossene oder deren Erben, richtet sich im Sinne von Art. 864 Abs. 1 des OR nach der Vermögenslage der Genossenschaft; sie erfolgt aber höchstens zu Nennwert. Der Vorstand ist ermächtigt, bei ausserordentlichen Verhältnissen die Rückzahlung gekündigter Anteilscheine bis auf drei Jahre hinauszuschieben. Macht der Vorstand von diesem Recht Gebrauch, so wird auf den gekündigten Anteilschein für die ganze Dauer der Verlängerung die gleiche Verzinsung gewährt wie auf den übrigen Anteilscheinen.

III. Finanzierung

Art. 12

Die Genossenschaft beschafft sich die erforderlichen Mittel durch:

  1. a) Ausgabe von Anteilscheinen
  2. b) Aufnahme von grundpfandversicherten und anderen Darlehen
  3. c) allfälligen Gewinnüberschüssen.

Art. 13

Die Anteilscheine werden den Genossenschaftern erst überreicht, wenn die eingegangene Verpflichtung voll erfüllt ist.

Art. 14

Die Verzinsung des Genossenschaftskapitals erfolgt aus dem Teil des Reinertrages, der nach Speisung der betrieblich notwendigen Abschreibungen und des gesetzlichen Reservefonds nach OR verbleibt. Die Verzinsung erfolgt maximal mit dem Prozentsatz für 1. Hypotheken von Raiffeisen Schweiz per Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. Die Verzinsung darf maximal 6% betragen.

  1. Haftbarkeit

Art. 15

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur ihr Vermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Genossenschafter ist ausgeschlossen.

Art. 16

Die Organe der Genossenschaft sind:

  1. a) Die Generalversammlung der Genossenschafter
  2. b) der Vorstand
  3. c) die Revisoren.
  4. Organisation

Art. 17

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung
  2. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, sowie Entlastung des Vorstandes
  3. Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes, Entschädigung an den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder, sowie Rechnungsrevisoren
  4. Wahl des Präsidenten und weiterer 6 Vorstandsmitglieder für eine jeweilige zweijährige Amtsdauer
  5. Wahl der Rechnungsrevisoren
  6. Beschlussfassung über den Erwerb oder Verkauf von Grundstücken und Liegenschaften sowie die Belastung mit Grundpfandrechten.
  7. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Genossenschafter
  8. Beschlussfassung über Ausführung von Projekten
  9. Erledigung von Rekursen
  10. Revision der Statuten
  11. Auflösung und Liquidation der Genossenschaft.

Art. 18

Die Mitglieder werden jährlich einmal und zwar bis spätestens Ende Mai durch den Vorstand zur ordentlichen Generalversammlung einberufen.

Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand es für nötig erachtet, oder wenn wenigstens ein Zehntel der Genossenschafter dies unter Bekanntgabe der zu behandelnden Anträge, schriftlich verlangt.

Die Einladung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Mitteilung, mindestens 5 Tage vor dem Versammlungstag.

Anträge zu Geschäften, die durch Gesetz und Statuten zur Beschlussfassung durch die Generalversammlung vorgesehen sind, müssen mindestens 20 Tage vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

An der Generalversammlung darf nur über solche Geschäfte beschlossen werden, die in der Einladung angekündigt wurden, ausser über einen Antrag zur Einberufung einer weiteren Generalversammlung.

Art. 19

Den Vorsitz in der Versammlung führt der Präsident der Genossenschaft, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.

Art. 20

Jeder Genossenschafter hat an der Generalversammlung eine Stimme. Vertretung durch ein handlungsfähiges Familienmitglied ist gestattet. Die Vertretung beschränkt sich auf eine Stimme. Andere Stellvertretung ist ausgeschlossen.

Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und über die Erledigung von Rekursen im Sinne von Art. 9 haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.

Art. 21

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorschreiben, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag, für den der Präsident gestimmt hat.

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlen und Abstimmungen sind geheim vorzunehmen, wenn dies von einem Mitglied verlangt wird und die Versammlung diesem Antrag zustimmt.

Art. 22

Präsident, Vizepräsident und Aktuar zeichnen kollektiv zu zweien. Dem Vorstand steht das Recht zu, ständige Funktionäre und Hauswarte zu bestimmen und mit ihnen im Namen der Genossenschaft Verträge abzuschliessen.

Art. 23

In die Befugnisse des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die der Genossenschafts­zweck mit sich bringt, soweit sie nicht ausschliesslich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 24

Der Vorstand konstituiert sich selbst, vorbehältlich der Wahl des Präsidenten, die durch die Generalversammlung erfolgt.

Jedes Vorstandsmitglied kann nur eine Vorstandscharge bekleiden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.

Der Vorstand ist berechtigt, zur Beratung von wichtigen Geschäften weitere Personen beizu­ziehen.

Art. 25

Die Kontrollstelle besteht aus 3 Rechnungsrevisoren, die jeweils von der Generalversamm­lung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden und wieder wählbar sind. Die Revisoren haben die in Art. 907 bis 909 OR umschriebenen Aufgaben zu erfüllen. Sie haben insbeson­dere der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag vorzulegen und der Generalversammlung persönlich beizuwohnen. Der Bericht ist dem Vorstand mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag zu unterbreiten. Als Kontrollstelle kann gemäss Art. 727 OR auch eine Treuhand- oder Revisionsgesellschaft bezeichnet werden.

  1. Rechnungsabschluss und Rechnungswesen

Art. 26

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Die gem. Art. 957 bis 963 OR zu führenden Betriebsrechnungen sind jährlich auf den 31. Dezember abzuschliessen und mit der Bilanz bis spätestens Ende März der Kontrollstelle vorzulegen. Der Reinertrag wird zur Aeuffnung des Genossenschaftsvermögens und zur Verzinsung des Anteilscheinkapitals verwendet. Die Ausrichtung von Tantiemen (Gewinnanteilen) an die Mitglieder der Genossenschaftsorgane wird ausgeschlossen.

VII Auflösung und Liquidation

Art. 27

Die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen der Art. 911 bis 913 OR.

Art. 28

Die Auflösung, Liquidation oder Fusion kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte sämtlicher Genossenschafter mit zwei Drittel-Mehrheit beschlossen werden.

Art. 29

Löst sich die Genossenschaft freiwillig oder zwangsweise auf, so ist die Auflösung unter Wahrung der Grundsätze der Genossenschaft durchzuführen.

Art. 30

Ergibt sich nach Deckung der Passiven und Rückzahlung der Genossenschaftsanteile ein Überschuss, so ist er der Politischen Gemeinde Bichelsee-Balterswil für die Zwecke des gemeinnützigen Wohnungsbaues zur Verfügung zu stellen.

VIII. Streitigkeiten

Art. 31

Alle zwischen der Genossenschaft und ihren Organen oder zwischen der Genossenschaft und den Genossenschaftern entstehenden Streitigkeiten unterliegen der Entscheidung der ordentlichen Gerichte.

  1. Vollzugsbestimmungen

Art. 32

Vorstehende Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 9. Juni 1959 angenommen worden und wurden an der Generalversammlung vom 9. Mai 2011 revidiert.